📝 Steuern • Veröffentlicht am 1. April 2026

Steuererklärung Photovoltaik: Was Eigenheimbesitzer wissen müssen

Seit 2023 sind private PV-Anlagen bis 30 kWp einkommensteuerfrei und beim Kauf mehrwertsteuerbefreit. Erfahren Sie die Details.

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Steuererklärung Photovoltaik: Was Eigenheimbesitzer wissen müssen

Der Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus in Deutschland war früher mit einem enormen bürokratischen und steuerlichen Aufwand verbunden. Um die Mehrwertsteuer zurückzuerhalten, mussten sich Hausbesitzer steuerlich als Unternehmer registrieren, monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und die Einnahmen aus der Einspeisevergütung in der Einkommensteuererklärung versteuern. Im Jahr 2026 gehört all dies der Vergangenheit an — das Steuerrecht für Solaranlagen wurde radikal vereinfacht.

1. Der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer-Wegfall)

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Anschaffung und den Einbau von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern ein Umsatzsteuersatz von 0 % (Nullsteuersatz).

  • Direkte Ersparnis: Sie erhalten die Rechnung des Solarteurs direkt ohne Mehrwertsteuer. Sie müssen also kein Geld mehr vorstrecken und sich dieses mühsam vom Finanzamt zurückholen.
  • Voraussetzung: Die Anlage muss auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Die installierte Bruttoleistung darf laut Gesetz 30 kWp nicht überschreiten (was für Einfamilienhäuser fast immer zutrifft).
  • Wegfall der Regelbesteuerung: Da Sie keine Vorsteuer mehr erstattet bekommen müssen, entfällt der Grund für die steuerliche Registrierung als Unternehmer. Sie können einfach die Kleinunternehmerregelung nutzen, ohne finanzielle Nachteile zu erleiden.

2. Vollständige Befreiung von der Einkommensteuer

Ebenfalls gesetzlich festgeschrieben ist die komplette einkommensteuerliche Befreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen:

  • Die Grenze: Gilt für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden wie Garagen oder Carports) bis zu einer installierten Leistung von 30 kWp. Bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
  • Die Auswirkung: Sowohl die erhaltene Einspeisevergütung für den ins Netz eingespeisten Strom als auch der Wert des selbst verbrauchten Stroms (Eigenverbrauch) sind 100 % steuerfrei.
  • Keine Anlage G mehr nötig: Sie müssen die Einnahmen nicht mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für die PV-Anlage entfällt komplett. Das Finanzamt stuft den Betrieb der Anlage steuerlich als sogenannte „Liebhaberei“ ohne Steuerrelevanz ein.

3. Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuer

Viele Hausbesitzer befürchten, durch den Verkauf des Solarstroms ein Gewerbe beim Ordnungsamt anmelden zu müssen. Auch hier gibt es Entwarnung:

  • Gewerbeanmeldung: Für reine Dachanlagen auf privaten Wohnhäusern ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Die bloße Einspeisung von Strom gilt als landwirtschaftliche oder urproduktive Nebentätigkeit und ist anmeldefrei.
  • Gewerbesteuer: Gewinne aus Gewerbebetrieben sind in Deutschland erst ab einem jährlichen Freibetrag von 24.500 € gewerbesteuerpflichtig. Eine private PV-Anlage erwirtschaftet durch die Einspeisevergütung in der Regel nur wenige hundert Euro Umsatz im Jahr und ist somit meilenweit von dieser Grenze entfernt.

Zusammenfassung: Was müssen Sie in der Steuererklärung angeben?

Wenn Ihre PV-Anlage die Grenze von 30 kWp nicht überschreitet, müssen Sie für das Jahr der Anschaffung und den laufenden Betrieb nichts in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die Anlage läuft steuerlich komplett unter dem Radar. ⚠️ Ausnahme Handwerkerleistungen: Sollten Sie aus historischen Gründen eine Anlage mit Umsatzsteuer erworben haben oder Reparaturen an der Anlage durchführen lassen, können Sie die reinen Arbeitskosten der Handwerker (nicht die Materialkosten) als "Haushaltsnahe Dienstleistungen" steuerlich absetzen. Dies bringt Ihnen 20 % der Arbeitskosten (maximal 1.200 € pro Jahr) als direkte Steuererstattung zurück.

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